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Karenzgeld

das, -es, -er

Erziehungsgeld (jetzt: Elterngeld)


Wortart: Substantiv
Tags: umgangssprachlich,amtssprachlich
Kategorie: Arbeitswelt
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 05.11.2012
Bekanntheit: 100%  
Bewertungen: 2 3

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"Karenzgeld"
war die umgangssprachlich gekürzte Bezeichnung des "Karenzurlaubsgeldes", einer familienpolitischen Transferzahlung in Österreich von den 1960er bis Ende der 1990er Jahre. Das "Karenzgeld" sollte junge Mütter unterstützen, die nach Auslaufen des Müttergeldes nicht gleich wieder in den Beruf zurückkehren wollten und war mit der Dauer eines Jahres begrenzt. Es entsprach damit dem ehem. "Erziehungsgeld" der BRD.
In beiden Ländern haben sich inzwischen sowohl Intentionen as auch Bedingungen gewandelt, aber auch die Bezeichnungen sind jetzt anders, s. "Kinderbetreuungsgeld_KBG" (D: "Elterngeld")
Koschutnig 05.11.2012


Im Alltag wird weiterhin vom "Karenzgeld" gesprochen,
wie die folgende Überschrift auf schwangerschaft.at zeigt:
source: Schwangerschaft.at

Dem entspricht auch die Bedeutungserklärung von DUDEN:
Geld für Weiterbildung im Rahmen eines Bildungsurlaubs in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
source: Duden Online

Allerdings ist auch das wieder anders, denn das Karenzgeldgesetz in der geltenden Fassung beginnt so:
Leistungsarten
§ 1. Als Karenzgeldleistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. das Karenzgeld ;
2. die Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige;
3. der Zuschuss zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe;
4. die Wiedereinstellungsbeihilfe.

§ 2. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr selbst betreut wird, wenn sie
1. die Anwartschaft (§ 3) erfüllt oder
2. Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, bezogen hat oder
3. binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat oder
4. während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
(2) Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
1. in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt
source: RIS - Bundesgesetz über das Karenzgeld (Karenzgeldgesetz – KGG i.d.g.F.

Koschutnig 07.08.2014



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