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Alt, aber...
•1826:	»Dieser §. handelt ausdrücklich von den
 bücherlichen  Forderungen, deren Uebertragung an einen Dritten und der ausnahmsweise bey den
 bücherlichen  Forderungen nicht anwendbaren Compensation«, ZS für österr. Rechtsgelehrsamkeit  und politische Gesetzkunde, 1826 
•1837:	»…wie Israeliten zu dem 
bücherlichen  eigenthümlichen Besitz christlicher Realitäten gelangen und wie gegen unbefugte Besitzer zu verfahren ist. « Sammlung der Gesetze für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens , 1837 
•1916:	»..Geltendmachung oder Hereinbringung einer 
bücherlich  sichergestellten Forderung« Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder,  1916  •	 1940: »10. Das österreichische Recht faßt die Bestandteile und das Zubehör des Rechtes des Altreichs unter der Beteichnung "Zugehör" zusammen. [...]
Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen 
bücherlich Berechtigten erforderlich.« Akademie für Deutsches Recht: 1933-1945. Protokolle der Ausschüsse (de Gruyter, Berlin 1995, S. 323f )•1951:  	»Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisprüfungsstelle ist
jedoch am 11. Mai 1950, also nach dem Tode des Gottfried E. erteilt
worden und der Übergabevertrag daher nicht 
bücherlich durchgeführt
worden.«  (BG Weiz)
•2007:	»Der 
bücherliche Vertrauensschutz hat zwei Aspekte: Die positive Seite des materiellen Publizitätsprinzips schützt das Vertrauen auf die Richtigkeit des Buchstands, also darauf,  dass die Eintragungen im Grundbuch ursprünglich, also von Anfang an,  richtig sind.«
Rechberger u.a., Grundbuchsrecht,  Wien 2007  
 Koschutnig  05.07.2013
Schöner noch ist  "
außerbücherlich"!  
 Koschutnig  05.07.2013