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Verlassenschaftskurator

der, -s, -en

Nachlasspfleger; Nachlassverwalter, veraltet: Nachlasskurator


Wortart: Substantiv
Gebrauch: Österr. Standarddeutsch
Tags: rechtssprachlich
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 14.10.2013
Bekanntheit: 50%  
Bewertungen: 1 2

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Kommentare (2)


Wenn für die Verwertung des Nachlasses Tätigkeiten erforderlich sind (z.B. die Wohnung zu räumen oder einen Pkw zu verkaufen), wird vom Abhandlungsgericht eine Verlassenschaftskuratorin/ein Verlassenschaftskurator bestellt, die/der mit gerichtlicher Genehmigung diese notwendigen Tätigkeiten durchführt.
source: Help.gv.at
Der Verlassenschaftskurator ist nicht der Vertreter der einzelnen Erben, sondern des Nachlasses als solchem. Es ist daher nicht zu befürchten, dass eine Interessenkollision eintreten könnte.
source: OGH, 26.1.1955 – RIS
Hat] die Verstorbene/der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so muss diese nach Möglichkeit zur Verlassenschaftskuratorin/zum Verlassenschaftskurator bestellt werden.
source: Help.gv.at


Aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes:
»Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. « (TE OGH 1992-01-28 4 Ob 501/92)
* »Wenn erforderlich, kann sogar gegen den Willen der Widerstreiterben ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. « (TE OGH 1995-06-23 1 Ob 519/95)

• Mitunter passiert jedoch dem OGH ein nicht offizieller Begriff:
Ein Nachlasskurator ist (auch) von Amts wegen zu bestellen.
source: OGH 2004-05-26 3 Ob 91/04k

• In einem anderen OGH-Urteil finden sich beide Begriffe sogar in unmittelbar aufeinander folgenden Sätzen:
… maßgeblich sei lediglich, dass auf das derzeitige Verfahrensstadium abzustellen sei und bei Vorhandensein eines Verlassenschaftskurators eine Gefährdung der Ansprüche der Verlassenschaftsgläubiger nicht gegeben sei. Derzeit könne nur der Nachlasskurator Verfügungen über den Nachlass treffen.«
source: (OHG 13.02.2002 2Ob20/02h



Im 19. Jh. war der "Nachlaß-Kurator" in den deutschen Ländern üblich.
Der heute noch mitunter - sogar in österr. OGH-Entscheidungen - anzutreffende Terminus "Nachlasskurator" stammt jedoch regelmäßig aus österr. Quellen, beispielsweise im Lehrbuch f. österr. Jus-Studenten von Peter Apathy u.a.:
"... Ist vom Gericht ein Nachlasskurator zu bestellen und wer kommt dafür in Frage? - Lösung: 1. Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter . .... Das Verwaltungsrecht steht jedoch als Ausfluss des Erbrechts entweder dem ausgewiesenen Erben zu oder ansonsten einem vom Gericht zu bestellenden Nachlasskurator. ("Bürgerliches Recht Band VIII: Prüfungstraining, Fallrepetitorium mit Lösungen, Band 8", Springer, Berlin-Wien 2010, S. 361)
Koschutnig 14.10.2013


@ Pit: Du hast so oft mitgeteilt: "Meines Wissen[s] wird das Wort in dieser Bedeutung nicht verwendet", dass es hoch an der Zeit scheint, dass du dein Wissen erweiterst. Vielleicht nützt dir OSTARRICHI dabei.
Koschutnig 29.07.2014



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