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Ein eigenes Gesetz fürs eigene Wort:
A: Duden: Wählerevidenz, die;
Wortart: Substantiv, feminin,
Gebrauch: österreichisch
* »
Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 (WV):
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige
Wählerevidenz zu führen. Die
Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der
Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.« usw. usf.
* D: Wählerverzeichnis:
»Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in
einem
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,
werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein
Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie…« (www.bundeswahlleiter.de)
Koschutnig 11.01.2014