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Die Ausstattungskategorie
einer Wohnung hat auch Bedeutung für die gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften. Für zwischen dem 01.01.1982 und 28.02.1994 geschlossene Mietverträge gilt als Mietzinsbildungsvorschrift überhaupt nur der sogenannte
Kategoriemietzins.
JoDo 15.03.2014
Das Mietrechtsgesetz (MRG)
beschreibt die Ausstattungskategorien im § 15a MRG wie folgt:
Kategorie A:
Die Wohnung muss in brauchbarem Zustand sein und ihre Nutzfläche muss zumindest 30m² überschreiten. Des Weiteren muss die Wohnung zumindest aus Zimmer, Küche bzw. Kochnische, Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit verfügen, außerdem muss eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, eine Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung und eine Wasseraufbereitungsanlage vorhanden sein.
Unter brauchbarem Zustand wird verstanden, dass aus objektiver Sicht keine gröberen, die Benützung hindernden Sachmängel vorliegen und die Wohnung zur sofortigen Bewohnung geeignet ist.
Eine Wasseraufbereitungsanlage ist eine neben dem Bad bestehende - meist in der Küche befindliche - Wasserentnahmestelle, die aber ohne weiters durch dieselbe Therme wie das Bad gespeist werden kann. Für die Wasserentnahmestelle genügt eine (Kalt-) Wasserentnahme im Inneren der Wohnung.
Kategorie B:
Kategorie B unterscheidet sich insoweit von A, als dass keine Nutzflächenbegrenzung definiert ist, die Wohnung über keine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder ihre Äquivalente und keine Wasseraufbereitungsanlage verfügen muss. Wohl muss aber irgendeine Heizung vorhanden sein, da sonst nicht von der Brauchbarkeit gesprochen werden könnte.
Kategorie C:
Ist die Wohnung brauchbar, verfügt sie zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren, so ist sie dieser Kategorie zuzuordnen.
Kategorie D:
Diese Kategorie liegt vor, wenn die Wohnung entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt, oder wenn eine dieser Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Hier wird nach der Qualifikation nochmals festgestellt, ob die Wohnung brauchbar oder unbrauchbar ist. Dies hat direkte Auswirkung auf die Höhe des Mietzinses.
Zu allen Kategorien ist im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass bei der Zuordnung auch ein Merkmal fehlen kann, wenn dieses durch ein Merkmal einer höheren Kategorie aufgewogen wird. Nicht fehlen darf bei Erforderlichkeit jedoch die Badegelegenheit.
http://www.immobilien.net/wohnen/bauen-wohnen/miete-oder-kauf/ausstattungs-kategorien-und-ihre-bedeutung/ JoDo 15.03.2014