Kommentare (2)
Seit 2013 "historisch", da im Gesetz abgelöst durch die "Erbantrittserklärung", im Sprachgebrauch aber noch üblich.
* »Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die
Erbserklärung abgeben. « (OGH 1Ob127/71)
* »Die Frau und ihr Bruder aus Unterkärnten gaben eine "bedingte
Erbserklärung " ab. « (Kleine Zeitung, 11.07.2008 )
* » Es ist es ratsam, eine “bedingte
Erberklärung ” abzugeben, wenn die Vermutung besteht, dass das zu erwartende Erbe auch Schulden oder Zahlungsverpflichtungen beinhaltet. Für den Fall, dass die Schulden oder anderweitige finanzielle Verpflichtungen des Verstorbenen höher sind als dessen Nachlassvermögen, entbindet man sich damit von der Pflicht der Schuldrückzahlung.
Liegt dem Gericht eine bedingte
Erberklärung vor, muss die Höhe des Verlassenschaftswertes ermittelt werden . « (20.5. 2010
http://www.2minus1.at) •
Der Erbe wird zu einer Verhandlung geladen, bei der er eine
Erberklärung abgeben kann, d.h. er erklärt, ob er die Erbschaft antreten will oder nicht.« (www.kija.at/index.php/faqs/36-erbrecht)
• Nach deutschem Recht geht die Erbschaft von selbst auf den Erben über, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Erklärung des Erben bedarf. Man erhält nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen.
Dies kann nur durch eine „Erbausschlagung“ ( D) vermieden werden. (Q: WP)
Koschutnig 26.04.2014
Wenn sich auch ein Oberster Gerichtshof nicht entscheiden kann:
Fugen-s oder nicht Fugen-s, das ist hier die Frage:
• »"2. Die bedingte
Erbserklärung von Carl Z***** auf Grund des Gesetzes wird zu Gericht angenommen." Im selben Urteil dagegen:
» die zum gesamten Nachlass abgegebene bedingte
Erberklärung von Maria G**** «In dieser OGH-Entscheidung (7Ob164/01w, vom 17.10.2001) wird auch von einer „
erbserklärten Erbin“ gesprochen! "erbserklärt" - welch sprachliches Zuckerl (D: Leckerli), das sich auch in anderen OGH-Entscheidungen findet: s.
http://tinyurl.com/mpcqcywaber auch schon im frühen 19. Jh., etwa im "Adelichen Richteramt, oder gerichtlichen Verfahren außer Streitsachen in den deutschen Staaten der österreichischen Monarchie" von 1830 oder 1841 die Leser der "Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit" entzückt hat.
http://tinyurl.com/kaov9v5 Koschutnig 26.04.2014