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Erbentschlagung, Erbsentschlagung

die, -1, -en

Erbausschlagung


Wortart: Substantiv
Tags: rechtssprachlich
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 26.04.2014
Bekanntheit: 5%  
Bewertungen: 2 2

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Kommentare (2)


Das Rekursgericht [...] nahm die auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung an. Eine analoge Anwendung des § 551 ABGB auf Erbsentschlagungen sei unzulässig.
source: OGH, OGH 3. 11. 1982 – RATG.at
Durch die Erbentschlagung haben die Klägerinnen zwar auf die überschuldete "Erbschaft" verzichtet, nicht aber auf jene Ansprüche, die kraft Sondernorm mit dem Todesfall auf die Hinterbliebenen übergeleitet werden
source: OGH v. 15.5.96
Nach österrreichischem Erbrecht ist eine Erbentschlagung zum Schutz des Erben nicht nötig; es genügt vorderhand vielmehr, sich neutral zu verhalten, keine – weder eine positive noch negative - Erbantrittserklärung abzugeben
source: Kilian u.a., „Vorsorge für den Todesfall“, 2013
D:
* »Ist der Nachlass überschuldet,gibt es auch die Erbausschlagung als Alternative« (www.anwalt.de)* »Mit der Annahme der Erbschaft verliert der Erbe das Recht der Erbausschlagung (§ 1943 BGB).( .finanztip.de/recht/erbrecht)

* »Überlegen Sie gut, ob eine Erbausschlagung wirklich der richtige Weg für Sie ist. Denn ein vorschneller Erbverzicht kann nicht widerrufen werden« (D.A.S Rechtsportal)
Koschutnig 26.04.2014


Einst konnte man auch in D
„sich der Erbschaft entschlagen“:
* Otto Trenkle: „Die Anfechtbarkeit der Erbschaftsentschlagung wegen Benachteiligung der Gläubiger“, Diss. Erlangen 1904
Koschutnig 26.04.2014



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