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Amts- und Organhaftpflicht



Berufshaftpflicht


Erstellt von: Meli
Erstellt am: 05.08.2014
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Bewertungen: 5 0

Dieser Eintrag sieht prinzipiell nicht schlecht aus aber es ist noch mehr Information nötig. Alles Kommentare und Bewertungen sehr erwünscht.

Kommentare (3)


Quelle:
http://www.oebv.com/produkte/haftpflicht.html
Für Bedienstete des öffentlichen Sektors gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen, die Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungs- und Organhaftpflichtgesetzes übernimmt. Zusätzlich ist in den Kombiprodukten auch der wichtige ÖBV Unfallschutz inkludiert.
Meli 05.08.2014


Der ÖBV-Text ist sprachlich inkorrekt, weil es sich um zwei verschiedene Gesetze handelt;
da jedoch ein Plural unklar wäre, wäre korrekt nur: "auf Grund des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes".

Amtshaftung und Organhaftpflicht aber kann man sprachlich nicht zusammenziehen zu "Amts- und Organhaftpflicht", wie dies Versicherungen gerne tun,
denn das enthält dann ja keine Amtshaftung, sondern eine Amtshaftpflicht.

Österr. Versicherungen sind aber offenbar listig und möchten Beamte zum Abschluss einer Versicherung gegen etwas veranlassen, wofür das Amt selbst haftet. Tatsächlich nützlich versichert ist der Beamte (das "Organ") ja nur gegen die Verpflichtung zum "Rückersatz" bei grob fahrlässiger (nicht bei vorsätzlicher) Rechtsverletzung.

Auch VAV z.B. spricht von einer "Organ- und Amtshaftpflicht"
und bietet "speziell für Polizeischüler" sogar eine "prämienfreie Deckung der Organ- und Amtshaftpflicht für die Dauer der gesamten Ausbildung."
http://tinyurl.com/lgvzlxv
Koschutnig 05.08.2014


Der "Auszug aus der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien (Stand: 01.04.2014) " auf Wien.at
ist im Effekt sogar noch ein wenig inkorrekter, wenn es sich auch um den gleichen Sprachschnitzer handelt:

"Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungs-, Dienstnehmerhaft- und Organhaftpflichtgesetz gegenüber Bediensteten der Gemeinde Wien"
* Da gibt es nämlich
1.) das "Bundesgesetz über die Haftung der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für in
Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden" (Amtshaftungsgesetz – AHG)
2.) das " Bundesgesetz vom 31. März 1965 über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer" (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)
und
3,) das "Bundesgesetz über die Haftung der Organe der Gebietskörperschaften und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die sie dem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefügt haben" (Organhaftpflichtgesetz – OrgHG)

In der für den Text zuständigen Magistratsabteilung 2 der Stadt Wien sichert man sich allerdings ab: "Beachten Sie: Diese Textfassung ist nicht verbindlich!" http://tinyurl.com/k9twdnc

Ich bin daher froh, dass du nicht auch noch eine "Amts-, Dienstnehmer- und Organhaftpflicht" eingetragen hast.
Koschutnig 05.08.2014



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