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gemeine Substitution



Ersatzerbschaft


Wortart: Wendung
Tags: Amtssprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 25.10.2016
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Kommentare (1)


Substitution ist eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem eingesetzten Erben einen zweyten oder weiteren nachsetzt. Sie wird in die gemeine, und fideikommissarische eingetheilt, je nachdem dem eingesetzten Erben ein zweyter oder weiterer Erbe für den Fall, als jener nicht der Erbe ist, oder für den Fall, als er Erbe ist, nachgesetzt wird.[…]
Da nun diese Anordnung eine gemeine Substitution heißt, weil jeder fähige Erblasser sie treffen, und durch sie jeder des Erbrechtes fähige Staatsbürger zur Erbschaft berufen werden kann, so kann jeder Erblasser auf gemeine Art substituiren.
source: Georg Edler von Scheidlein, Handbuch des österr. Privattrechtes (1814)
gemeine Substitution
Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann auch anordnen, wer die Erbschaft erhalten soll, wenn der bzw. die Ersteingesetzte die Erbschaft nicht annehmen kann oder will. Die Anordnung dieser Ersatzerbschaft kann in der Praxis sehr sinnvoll sein. Es besteht ja die Möglichkeit, dass die Erbin bzw. der Erbe den Anfall der Erbschaft nicht erlebt oder gar auf die Erbschaft verzichtet.
source: Bank Austria.at

Koschutnig 25.10.2016



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