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fideikommissarische Substitution



Nacherbschaft


Wortart: Wendung
Tags: amtssprachlich
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 25.10.2016
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Kommentare (2)


Alter Hut:
§ 608 Die fideicommißarische Substitution ist eine Anordnung, wodurch der Erblasser seinen Erben verpflichtet, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem Tode [...] einem zweyten ernannten Erben überlasse.[/quote[quote:HELP.gv.at:http://tinyurl.com/glwa5at]Bei der fideikommissarischen Substitution verfügt die Verstorbene/der Verstorbene zu Lebzeiten, dass eine zweite Erbin/ein zweiter Erbe (Nacherbin/Nacherbe) nach der ersten Erbin/dem ersten Erben (Vorerbin/Vorerbe) zur Erbschaft gelangen soll.[…] Die fideikommissarische Substitution kann sich immer nur auf das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen herstammende Vermögen beziehen.
source: Georg Edler von Scheidlein, Handbuch des österr. Privattrechtes (1814)
In Österreich kennt man zwei Substitutionen, die gemeine Substitution und die fideikommissarische Substitution. Der Terminus Substitution kommt aus dem Lateinischen substituere und wird mit ersetzen übersetzt. […] Die rechtswissenschaftliche Form dieses Begriffes kommt hauptsächlich aus dem Erbrecht, ]gemeint wird, dass ein anderer Erbe einen Erben ersetzt. Die gemeine Substitution wird dabei auch vereinfachend Ersatzerbschaft, die fideikommissarische Substitution als Nacherbschaft bezeichnet.
source: Minilex
Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen stammt. Die Erbin/der Erbe, die/der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben). Diese Regelung nennt man auch fideikommissarische Substitution.
source: HELP.gv.at

Koschutnig 25.10.2016


Fideikommiß.
Erbrechtliche Einrichtung, welche die Verfügung über ein Erbgut beschränkt und in Österreich vom 17. Jahrhundert bis 1938 in Form der Familienfideikommisse bei Adelsfamilien verbreitet war. Danach konnte [ein Erblasser seine Besitzungen] durch einen Stiftungsakt zu einem Komplex zusammenfassen, der weder ganz noch teilweise veräußert werden durfte und den jeweiligen Erben nur zur Nutzung zur Verfügung stand. Mit Reichsgesetz vom 6. Juli 1938, das in Österreich auch nach dem Wiedererstehen der Republik 1945 in Kraft blieb, wurden alle Familienfideikommisse mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1939 für erloschen erklärt [...] Erhalten blieb nur mehr die Einrichtung der „fideikommissarischen Substitution", wonach ein Erblasser dem Erben die Verpflichtung zur Weitervererbung eines Erbguts an bestimmte Personen auferlegen kann.
source: Wien Geschichte WIKI
Bei der fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, das Recht des Vorerben ist aber auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. Nach § 615 Abs 1 ABGB erlischt die fideikommissarische Substitution, wenn keiner von den berufenen Erben mehr übrig ist, oder wenn der Fall, für den sie errichtet worden ist, aufhört
source: Jusguide.at

Koschutnig 25.10.2016



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