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Klagsänderung
die,
Klageänderung
Wortart:
Substantiv
Gebrauch:
Österr. Standarddeutsch
Erstellt von:
Pernhard
Erstellt am:
27.01.2022
Region:
Völkermarkt (Kärnten)
Bekanntheit:
0%
Bewertungen:
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Kommentare (1)
Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer
Klagsänderung
bestätigt wird, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer
Klagsänderung
einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann.
source: OGH, 7.9.1990
In Deutschland hingegen ohne das österr. Fugen-s:
[quote: dejure.org: https://dejure.org/gesetze/VwGO/91.html Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)
9. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 81 - 106)
§ 91
Klageänderung
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.[/quote]
Pernhard
27.01.2022
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